Von der Regelung nach Punkt 1 ausgenommen sind jene Mitglieder, die umlagefähig sind. Umlagefähig sind jene Mitglieder, die im Auftrag von Arbeitsmarktservice Beratungs- und Beschäftigungsprojekte und/oder im Auftrag des Sozialministeriumsservice Qualifizierungs- und Heranführungsprojekte in Oberösterreich betreiben.
Der Mitgliedsbeitrag dieser Organisationen ist die Umlage im größtmöglichen mit dem Fördergeber abrechenbaren Ausmaß. Die Bemessungsgrundlage bilden grundsätzlich die Bruttoentgelte der vollversicherten Dienstnehmer:innen jener Aktivitäten (Projekte), die im Bundesland Oberösterreich abgewickelt werden. Je nach Projekttyp und Fördergeber (AMS, SMS) gibt es hier unterschiedliche Prozentsätze, die in Umsetzungsregelungen bzw. Richtlinien der Fördergeber festgehalten sind.
Ausnahmeregelung:
Mitglieder, die prinzipiell umlagefähig sind, allerdings aus verschiedenen Gründen die Umlage nicht oder nicht in voller Höhe abführen können, benötigen für die Nichtleistung der Umlage bzw. für die Leistung einer reduzierten Umlage eine Ausnahmeregelung.
Sollte eine parallel existierende Mitgliedschaft in einem anderen Dachverband bestehen, die der Umlagepflicht unterworfen ist und nach Wunsch der Organisation aufrecht bleiben soll, ist die Mitgliedschaftsvoraussetzung bei der Sozialplattform Oberösterreich die Leistung von mindestens 25 % der maximal möglichen Umlage.
Für diese Ausnahmeregelungen ist die Zustimmung des Vorstands der Sozialplattform OÖ erforderlich. Bestehende Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Umlage für Mitglieder, die vor dem 30.09.2014 aufgenommen wurden, bleiben aufrecht.
Für den Fall, dass der Mitgliedsbeitrag durch Umlage betragsmäßig unter dem in Punkt 1 pauschal festgelegten Beitragssatz liegen sollte, gilt der Beitragssatz entsprechend den Regeln nach Punkt 1.