Schulden sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf
In der Rechtsberatung taucht immer wieder das Argument auf, dass die betroffene Person doch auch Schulden habe. Muss das nicht berücksichtigt werden bei der Berechnung der Sozialhilfe?
Schulden sind kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf
Die Sozialhilfe dient der Überwindung einer sozialen Notlage und soll Unterstützung zum Lebens- und Wohnbedarf bieten. Das heißt, man bekommt Leistungen, die zur Verwendung für Miete, Heizung, Strom, sonstige Betriebskosten, Hausrat, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege gedacht sind sowie Mittel für eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. In der Vergangenheit eingegangene Schulden sind als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf! Das ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Das heißt, grundsätzlich muss einmal nicht berücksichtigt werden, ob es auch Schulden gibt. Deshalb wird auch im Antragsformular gar nicht danach gefragt.