(Sozialhilfe)Recht einfach!

Hilfe, meine Spende wurde bei der Sozialhilfe angerechnet!

Nach Weihnachten kommt für Sozialhilfebeziehende oft das böse Erwachen: die gut gemeinte Unterstützung aus der Christkindl-Aktion oder ähnlichen Spendenaufrufen wird plötzlich bei der Sozialhilfe angerechnet. Aber ist das rechtens?

Die typisch juristische Antwort ist: Das kommt darauf an!
Grundsätzlich gibt es im Sozialhilferecht einen sehr strengen Einkommensbegriff. Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die auch tatsächlich zufließen, sind Einkommen. Dabei ist es vollkommen egal, aus welchem Grund man diese Mittel erhalten hat. Ob das nun eine Spende war, die für eine Wohnungsausstattung gedacht war, ein Zuverdienst, um sich den Führerschein zu finanzieren oder Unterstützungen von Freund:innen, um leichter über die Runden zu kommen.
Alles wird als Einkommen behandelt und es gilt der Grundsatz, dass Einkommen bei der Bemessung von Sozialhilfe zu berücksichtigen bzw. anzurechnen ist.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Von jedem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, so auch hier. „Freiwillige Leistungen der freien Wohlfahrtspflege“, also Spenden und auch „Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden“, also beispielsweise Unterstützungszahlungen von Freund:innen oder Familie unterliegen keiner Anrechnung. Wenn allerdings diese Hilfsleistungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 4 Monaten gewährt werden oder so hoch sind, dass gar keine Sozialhilfe mehr zustünde im betreffenden Monat, dann darf doch wieder angerechnet werden.

Ein Beispiel aus der Judikatur:
Ziemlich kompliziert. Daher ein vereinfachtes Beispiel aus der Rechtsprechung zur Verdeutlichung:
Frau X bekam im Jahr 2022 Sozialhilfe in Höhe von monatlich EUR 977,94. Da sie eine neue Wohnung beziehen musste, keinerlei Einrichtung hatte und auch die finanziellen Mittel dafür nicht aufbringen konnte, wurde bei der OÖN-Christkindl-Aktion um eine Spende ersucht. Frau X hatte Glück, denn sie bekam EUR 1.000,00 als Spende zur Verfügung gestellt. In der Folge jedoch wurde von der Sozialhilfe etwas einbehalten. Als Frau X dem Einbehalt auf den Grund ging, musste sie erfahren, dass sie in dem Monat, in dem sie die Spende erhalten hat, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte. Die Spende war nämlich höher als die eigentliche Leistung aus der Sozialhilfe und daher nicht von der Ausnahmebestimmung abgedeckt. Es wurde eine Beschwerde erhoben, doch das Landesverwaltungsgericht OÖ musste die Entscheidung der Behörde leider bestätigen. Die erhaltenen EUR 977,94 an Sozialhilfe im Monat, in dem Frau X auch die Spende erhalten hatte, mussten zurückbezahlt werden.

Muss die Spende der Behörde gemeldet werden?
Ja! Sozialhilfebeziehende trifft eine Anzeigepflicht. Jede Änderung maßgeblicher Umstände ist unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht eine Rückerstattungspflicht.

ACHTUNG
Wenn die Spende gemeldet wird und ein Überbezug erfolgt ist, dann wird bei laufendem Bezug etwas einbehalten. Es dürfen maximal 15 Prozent vom Richtsatz einbehalten werden. Wenn allerdings die Anzeigepflicht verletzt wurde und der Überbezug wird einbehalten, dann darf dieser Einbehalt sogar eine Höhe von 50 Prozent des Richtsatzes erreichen. Das macht für Beziehende also schon einen großen Unterschied!

In der Rechtsberatung sehe ich mir gerne Ihren Fall an!

Karin Berger, Sozialplattform OÖ

Das ist ein Bild von Karin Berger
Sozialplattform OÖ/Nell Leidinger

Rundbrief 2 24

Dieser Artikel ist in der Rundbrief-Ausgabe März/April 2024 erschienen.

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